Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 1 - Schutz bestimmter Ausgaben (§§ 70 - 71) |
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Hinweis der Redaktion:Der Wortlaut von Absatz 1 Satz 3 ergibt sich aus einer sinngemäßen Umsetzung der im Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 (BGBl. I S. 1191) angeordneten Änderung, welche sich auf einen seit der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (BGBl. I S. 2513) nicht mehr vorhandenen Wortlaut bezieht.
Rechtsprechung zu § 71 UrhG
15 Entscheidungen zu § 71 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.01.2009 - I ZR 19/07
Motezuma
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 17.05.2006 - 12 O 538/05
Gericht gibt lange verschollene Vivaldi-Oper frei
- OLG Düsseldorf, 16.01.2007 - 20 U 112/06
Motezuma II
- LG Düsseldorf, 17.05.2006 - 12 O 538/05
- OLG Düsseldorf, 16.08.2005 - 20 U 123/05
Motezuma
- BGH, 21.03.1975 - I ZR 109/73
TE DEUM
- LG Magdeburg, 16.10.2003 - 7 O 847/03
Himmelsscheibe von Nebra
- LG Magdeburg, 19.04.2005 - 7 O 703/05
Himmelsscheibe von Nebra II
- LG München I, 16.12.2005 - 21 O 17324/05
Verwertung von im Jahre 1924 von Rudolf Steiner gehaltenen Vorträgen
- DPMA, 27.09.2010 - 305 07 066 - S 216/09 Lösch
Marke "Himmelsscheibe von Nebra"
Gesetzesmaterialien zu § 71 UrhG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
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Querverweise
- UrhG
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)