Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 2 - Schutz der Lichtbilder (§ 72) |
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Rechtsprechung zu § 72 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 72 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 72 UrhG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 72 UrhG
- Berechnung der urheberrechtlichen Schutzfrist für Fotos von RA Dr. Jürgen Weinknecht (Praxishinweise)
über www.ojr.de
- Schutz der Reproduktionsfotografie? von Klaus Graf
Kunstchronik 61 (2008), S. 206-208
- § 72 UrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lichtbild
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Querverweise
Auf § 72 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- UrhG
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Verwandte Schutzrechte
- § 124 (Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder)
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