Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e)   
   Abschnitt 2 - Schutz der Lichtbilder (§ 72)   

§ 72
Lichtbilder

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Rechtsprechung zu § 72 UrhG

176 Entscheidungen zu § 72 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 176 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf
27.09.2012
Fachkraft Marketing/Markenrecht
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
Frankfurt am Main
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz

Literatur im Internet zu § 72 UrhG

Querverweise

Auf § 72 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            § 97 (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz)
          Straf- und Bußgeldvorschriften
            § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
        Zwangsvollstreckung
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
            § 118 (Entsprechende Anwendung)
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
            § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 124 (Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder)
Redaktionelle Querverweise zu § 72 UrhG:
    UrhG
      Urheberrecht
        Das Werk
          § 2 I Nr. 5 (Geschützte Werke)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht