Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e)   
   Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84)   
§ 74
Anerkennung als ausübender Künstler

(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.

(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 74 UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Gesetzesmaterialien zu § 74 UrhG

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:

Literatur im Internet zu § 74 UrhG

Querverweise

Auf § 74 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 76 (Dauer der Persönlichkeitsrechte)
          § 80 (Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)

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