Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84) |
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 75 UrhG
49 Entscheidungen zu § 75 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 30.07.1999 - 5 U 3591/99
Verwertung einer Schallaufnahme als CD als neue Nutzungsart
- OLG Hamburg, 10.01.1991 - 3 U 107/90
- BFH, 22.03.1979 - V R 128/70
Ort der Leistung bei Duldung fremder Rechtsausübung durch Künstler
- LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08
Bushido II
- KG, 18.11.2003 - 5 U 350/02
Urheberrechtsschutz: Miturheberschaft eines Studiosängers an einer Werkaufnahme; ...
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86
Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem ...
- BFH, 28.05.1979 - I R 1/76
Keine Aktivierung von Leistungsschutzrechten, wenn ein Schallplattenhersteller ...
- BGH, 10.10.2002 - I ZR 180/00
Urheberrecht - Vermarktung einer CD
- BGH, 10.10.2002 - I ZR 16/00
Umfang der zugelassenen Auswertung einer Darbietung
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Querverweise
- UrhG
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 76 (Dauer der Persönlichkeitsrechte)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 93 (Schutz gegen Entstellung; Namensnennung)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Verwandte Schutzrechte
- § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)