Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e)   
   Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84)   

§ 75
Beeinträchtigungen der Darbietung

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 75 UrhG

49 Entscheidungen zu § 75 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 75 UrhG

Querverweise

Auf § 75 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 76 (Dauer der Persönlichkeitsrechte)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 93 (Schutz gegen Entstellung; Namensnennung)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)
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