Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h)   
   Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UrhG (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UrhG
__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 75
Beeinträchtigungen der Darbietung

1Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. 2Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1774), in Kraft getreten am 13.09.2003 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.09.2003Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft10.09.2003BGBl. I S. 1774
01.07.2002Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern22.03.2002BGBl. I S. 1155

Rechtsprechung zu § 75 UrhG

73 Entscheidungen zu § 75 UrhG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 73 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 75 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 76 (Dauer der Persönlichkeitsrechte)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 93 (Schutz gegen Entstellung; Namensnennung)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht