Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84) |
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 75 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 75 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 75 UrhG
Querverweise
Auf § 75 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- UrhG
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 76 (Dauer der Persönlichkeitsrechte)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 93 (Schutz gegen Entstellung; Namensnennung)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Verwandte Schutzrechte
- § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)
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