Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84) |
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
| 1. | öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), | |
| 2. | zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind, | |
| 3. | außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. |
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
| 1. | die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet, | |
| 2. | die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder | |
| 3. | die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. |
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 78 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 78 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 78 UrhG
Querverweise
Auf § 78 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- UrhG
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 86 (Anspruch auf Beteiligung)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 92 (Ausübende Künstler)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Verwandte Schutzrechte
- § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff (Erlaubnispflicht) (zu § 78 III 2)
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