(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
Rechtsprechung zu § 8 UrhG
- 11 Entscheidungen zu § 8 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 8 UrhG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 8 UrhG
- § 8 UrhG von Ringo Krause (Gesetzeskommentar)
Systematik, Voraussetzungen der Miturheberschaft und Abgrenzung, Miturheberrecht
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- UrhG
- Urheberrecht
- Dauer des Urheberrechts
- § 65 (Miturheber, Filmwerke)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 80 (Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Urheberrecht
- § 120 (Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten)
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