Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84) |
(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 80 UrhG
22 Entscheidungen zu § 80 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Köln, 12.12.2007 - 28 O 612/06
- BGH, 25.11.2004 - I ZR 145/02
Götterdämmerung
- KG, 16.06.1995 - 5 U 496/94
Rechtstellung des ausübenden Künstlers
- Handelsgericht Wien, 18.08.2003 - 39 Cg 80/01k-38
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.02.1993 - I ZR 71/91
Prozeßführungsbefugnis einzelner Künstler als Gruppenmitglieder - ...
- OLG Frankfurt, 07.11.1983 - 6 W 102/83
Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung eines in Prozeßstandschaft handelnden ...
- KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08
Anforderungen an die Darlegung der Übertragung urheberrechtlicher ...
- OLG Köln, 22.09.2000 - 6 U 19/96
Leitung einer Musikgruppe bei interner Funktionsverteilung - Rechtswahl für ...
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