Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e)   
   Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 81
Schutz des Veranstalters

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. 

Hinweis der Redaktion:

Der Wortlaut des Satzes 2 (Verweisung auf § 31) ergibt sich aus einer sinngemäßen Umsetzung der beiden letzten Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (BGBl. I S. 2513) und das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 (BGBl. I S. 1191). Letztere Änderung ließ erstere unberücksichtigt.

Literatur im Internet zu § 81 UrhG

Querverweise

Auf § 81 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 82 (Dauer der Verwertungsrechte)
          § 83 (Schranken der Verwertungsrechte)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)

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