Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84) |
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
Hinweis der Redaktion:Der Wortlaut des Satzes 2 (Verweisung auf § 31) ergibt sich aus einer sinngemäßen Umsetzung der beiden letzten Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (BGBl. I S. 2513) und das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 (BGBl. I S. 1191). Letztere Änderung ließ erstere unberücksichtigt.
Literatur im Internet zu § 81 UrhG
Querverweise
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