Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84) |
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.
Rechtsprechung zu § 82 UrhG
11 Entscheidungen zu § 82 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 16.06.1995 - 5 U 496/94
Rechtstellung des ausübenden Künstlers
- BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66
Bearbeiter-Urheberrechte
- OGH Österreich, 11.03.2010 - 4 Ob 195/09v
Urheberrechte können nicht verwirkt werden
- BGH, 25.11.2004 - I ZR 145/02
Götterdämmerung
- BGH, 28.02.1975 - I ZR 101/73
- Handelsgericht Wien, 18.08.2003 - 39 Cg 80/01k-38
- KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08
Anforderungen an die Darlegung der Übertragung urheberrechtlicher ...
- OLG Hamburg, 11.05.2000 - 3 U 45/97
Auslegung eines Vertrages über die Veräußerung von Tonträgern; Haftung des ...
- BGH, 06.02.1986 - I ZR 98/84
"Notenstichbilder"; Urheberrechtsfähigkeit von Noten gemeinfreier Musikwerke
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