Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 5 - Schutz des Sendeunternehmens (§ 87) |
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
| 1. | seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, | |
| 2. | seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, | |
| 3. | an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. |
(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.
Rechtsprechung zu § 87 UrhG
64 Entscheidungen zu § 87 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
Internet-Videorecorder II
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
Zulässigkeit der Internet-Videorecorder
- BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
Zulässigkeit der Internet-Videorecorder
- BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
BGH entscheidet erneut über Internet-Videorecorder
- OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
Wettbewerbswidrigkeit eines Online-Videorekorders wegen Jugendschutzverstoß
- OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 801/07
Keine Rechtsverletzung durch Online-Videorekorder
- BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
- BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11
BGH entscheidet erneut über Internet-Videorecorder
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.04.2009 - I ZR 215/06
Verletzung des Urheberrechts eines Fernseh-Sendeunternehmens durch Unterhalt ...
- OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1070/06
- BGH, 22.04.2009 - I ZR 215/06
Gesetzesmaterialien zu § 87 UrhG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
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Querverweise
- UrhG
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
- UrhG
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts
- §§ 44a ff (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) (zu § 87 IV)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff (Erlaubnispflicht) (zu § 87 V 2)