Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e)   
   Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e)   
§ 87a
Begriffsbestimmungen

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

Rechtsprechung zu § 87a UrhG

Literatur im Internet zu § 87a UrhG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 87a UrhG:
    UrhG
      Urheberrecht
        Das Werk
          § 4 (Sammelwerke und Datenbankwerke) (zu §§ 87a ff)
        Schranken des Urheberrechts
          § 55a (Benutzung eines Datenbankwerkes) (zu §§ 87a ff)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137g II (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG) (zu §§ 87a ff)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht