Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h)   
   Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e)   
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Textdarstellung

  

§ 87a
Begriffsbestimmungen

(1) 1Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. 2Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 22.07.1997 (BGBl. I S. 1870), in Kraft getreten am 01.01.1998 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.1998Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)22.07.1997BGBl. I S. 1870

Rechtsprechung zu § 87a UrhG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 87a UrhG:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Das Werk
          § 4 (Sammelwerke und Datenbankwerke) (zu §§ 87a ff)
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 55a (Benutzung eines Datenbankwerkes) (zu §§ 87a ff)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137g II (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG) (zu §§ 87a ff)
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