Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e) |
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 87b UrhG
- 9 Entscheidungen zu § 87b UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 87b UrhG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 87b UrhG
- Die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbanken
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
In dem Aufsatz werden anlässlich zweier Vorlagebeschlüsse des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof der Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts und die Vereinbarkeit der Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbanken mit dem Datenbankherstellerrecht untersucht. Für beide Fragen wird anknüpfend an den bisherigen Erkenntnisstand ein dritter Weg aufgezeigt.
über delegibus.com - Der urheberrechtliche Schutz amtlicher Datenbanken von Mag. Bernhard Schildberger, LL.M.
Masterthesis (Wien 2007)
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Querverweise
- UrhG
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Verwandte Schutzrechte
- § 127a (Schutz des Datenbankherstellers)
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