Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e)   
   Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e)   
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Rechte des Datenbankherstellers

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 87b UrhG

Literatur im Internet zu § 87b UrhG

Querverweise

Auf § 87b UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Straf- und Bußgeldvorschriften
            § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
        Zwangsvollstreckung
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
            § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 127a (Schutz des Datenbankherstellers)

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