Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e) |
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
| 1. | zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, | |
| 2. | zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, | |
| 3. | für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. |
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
Rechtsprechung zu § 87c UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 87c UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 87c UrhG
- Die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbanken
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
In dem Aufsatz werden anlässlich zweier Vorlagebeschlüsse des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof der Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts und die Vereinbarkeit der Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbanken mit dem Datenbankherstellerrecht untersucht. Für beide Fragen wird anknüpfend an den bisherigen Erkenntnisstand ein dritter Weg aufgezeigt.
über delegibus.com - Der urheberrechtliche Schutz amtlicher Datenbanken von Mag. Bernhard Schildberger, LL.M.
Masterthesis (Wien 2007)
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Querverweise
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