Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e) |
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Rechtsprechung zu § 87d UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 87d UrhG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 87d UrhG
- Der urheberrechtliche Schutz amtlicher Datenbanken von Mag. Bernhard Schildberger, LL.M.
Masterthesis (Wien 2007)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 87d UrhG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen