Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e)   
   Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e)   
§ 87d
Dauer der Rechte

Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Rechtsprechung zu § 87d UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 87d UrhG

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