Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e) |
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Rechtsprechung zu § 87d UrhG
2 Entscheidungen zu § 87d UrhG in unserer Datenbank:
- OLG München, 10.05.2007 - 29 U 1638/06
Kopienversand Subito
- BGH, 21.07.2005 - I ZR 290/02
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Literatur im Internet zu § 87d UrhG
- Der urheberrechtliche Schutz amtlicher Datenbanken von Mag. Bernhard Schildberger, LL.M.
Masterthesis (Wien 2007)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu