Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e) |
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Rechtsprechung zu § 87e UrhG
7 Entscheidungen zu § 87e UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 11.11.1998 - 6 U 29/98
Adresshandel Datenschutz - Datenbankschutz - Urheberrechtsschutz
- BGH, 03.11.2005 - I ZR 311/02
Michel-Nummern
- OLG München, 25.10.2001 - 29 U 2530/01
UWG § 1; UrhG § 87 a § 87 a Abs. 1 § 87 b § 87 b Abs. 1 S. 2 § 87 b Abs. 2, ...
- BGH, 10.10.2002 - I ZR 180/00
Urheberrecht - Vermarktung einer CD
- BGH, 10.10.2002 - I ZR 16/00
Umfang der zugelassenen Auswertung einer Darbietung
- BGH, 21.07.2005 - I ZR 290/02
HIT BILANZ
- KG, 09.06.2000 - 5 U 2172/00
Wettbewerbsverstoß durch Vervielfältigung von Daten eines Veranstalters aus einer ...
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Literatur im Internet zu § 87e UrhG
- Der urheberrechtliche Schutz amtlicher Datenbanken von Mag. Bernhard Schildberger, LL.M.
Masterthesis (Wien 2007)
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