Urheberrechtsgesetz
| Teil 3 - Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95) |
| Abschnitt 1 - Filmwerke (§§ 88 - 94) |
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 89 UrhG
39 Entscheidungen zu § 89 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.05.2005 - I ZR 285/02
Der Zauberberg
- BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 213/08
Verfassungsbeschwerde eines Filmurhebers gegen das den Filmproduzenten durch die ...
- OLG Köln, 10.12.2010 - 6 U 92/10
Begriff des Herstellers eines Films i.S. von § 89 Abs. 1 S. 1 UrhG
- BGH, 26.01.1995 - I ZR 63/93
Videozweitauswertung III
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.10.1990 - I ZR 59/89
Videozweitauswertung
- OLG München, 10.10.2002 - 6 U 5487/01
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
- OLG München, 20.07.2000 - 29 U 2762/00
Umfang des Veröffentlichungsrechts des Regisseurs
- BFH, 19.02.1976 - V R 92/74
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Auftragsproduktion von Filmen
- OLG München, 05.07.2007 - 6 U 4794/06
Auslegung des Begriffs der "filmischen Verwertung" in § 91 UrhG a.F. - ...
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- Die urheberrechtliche Rolle des Drehbuchautors von Kurt Bohr (Aufsatz)
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