Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 3 - Der Urheber (§§ 7 - 10)   
§ 9
Urheber verbundener Werke

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Rechtsprechung zu § 9 UrhG

23 Entscheidungen zu § 9 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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