Urheberrechtsgesetz
| Teil 3 - Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95) |
| Abschnitt 1 - Filmwerke (§§ 88 - 94) |
(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.
(3) § 90 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 92 UrhG
9 Entscheidungen zu § 92 UrhG in unserer Datenbank:
- LG München I, 17.08.2011 - 37 O 17793/10
Urheberrechtsvertragsrecht: Zeitliche Begrenzung einer urheberrechtlichen ...
- LG München I, 17.02.2011 - 7 O 20816/10
Urheberrechtsverletzung des Tonträgerherstellers durch ungenehmigte ...
- BVerwG, 18.02.1998 - 6 C 9.97
Indizierung, - von jugendgefährdenden Videofilmen;; Abwägung, - der Belange des ...
- KG, 27.06.2003 - 5 U 96/03
Urheberrechte an Aufnahmen aus der Sendung "Beat-Club" von Radio Bremen: ...
- LG Hamburg, 01.09.2006 - 308 O 669/05
- BFH, 23.05.1991 - V R 103/86
In Berlin für westdeutschen Unternehmer hergestellter Film
- LG Hamburg, 20.11.1998 - 308 O 178/98
Übertragung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten
- BFH, 29.11.1984 - V R 96/84
Kein ermäßigter Steuersatz bei Videokassetten-Vermietung
- BGH, 24.11.1983 - I ZR 147/81
Zum Leistungsschutzrecht des Filmregisseurs
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- Die urheberrechtliche Rolle des Drehbuchautors von Kurt Bohr (Aufsatz)
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