Urheberrechtsgesetz
| Teil 3 - Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95) |
| Abschnitt 1 - Filmwerke (§§ 88 - 94) |
(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.
Rechtsprechung zu § 93 UrhG
11 Entscheidungen zu § 93 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 01.08.1985 - 29 U 2114/85
UrhG § 93
- OLG Hamburg, 15.05.1997 - 3 U 153/95
Urheberrechtlicher Schutz zusammenhängender Bildfolgen aus einem Spielfilm; ...
- KG, 23.03.2004 - 5 U 278/03
Urheberrechtsverletzung an Filmwerk: Gröbliche Entstellung eines Dokumentarfilms ...
- BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 1520/00
Urheberrecht eines Regisseurs
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 20.07.2000 - 29 U 2762/00
Umfang des Veröffentlichungsrechts des Regisseurs
- OLG München, 20.07.2000 - 29 U 2762/00
- BAG, 13.06.2007 - 5 AZR 564/06
Arbeitspflicht einer Filmschauspielerin
- VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 416.10
Keine Filmabgabe für "Drei Damen vom Grill"
- BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 213/08
Verfassungsbeschwerde eines Filmurhebers gegen das den Filmproduzenten durch die ...
- OLG München, 10.10.2002 - 6 U 5487/01
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
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Literatur im Internet zu § 93 UrhG
- Die urheberrechtliche Rolle des Drehbuchautors von Kurt Bohr (Aufsatz)
Saarbrücker Bibliothek
- § 93 UrhG von Ringo Krause (Gesetzeskommentar)
Überblick, Entstellungsschutz, Recht auf Namensnennung ausübender Künstler
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