Urheberrechtsgesetz
| Teil 3 - Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95) |
| Abschnitt 1 - Filmwerke (§§ 88 - 94) |
(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.
Rechtsprechung zu § 93 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 93 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 93 UrhG
- Die urheberrechtliche Rolle des Drehbuchautors von Kurt Bohr (Aufsatz)
Saarbrücker Bibliothek
- § 93 UrhG von Ringo Krause (Gesetzeskommentar)
Überblick, Entstellungsschutz, Recht auf Namensnennung ausübender Künstler
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Querverweise
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