Urheberrechtsgesetz
| Teil 3 - Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95) |
| Abschnitt 1 - Filmwerke (§§ 88 - 94) |
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 94 UrhG
- 9 Entscheidungen zu § 94 UrhG im Volltext bei
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Gesetzesmaterialien zu § 94 UrhG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
Literatur im Internet zu § 94 UrhG
- Die urheberrechtliche Rolle des Drehbuchautors von Kurt Bohr (Aufsatz)
Saarbrücker Bibliothek
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Querverweise
- UrhG
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Laufbilder
- § 95 (Laufbilder)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 13c (Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung)
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