Urheberrechtsgesetz

   Teil 3 - Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95)   
   Abschnitt 1 - Filmwerke (§§ 88 - 94)   

§ 94
Schutz des Filmherstellers

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 94 UrhG

96 Entscheidungen zu § 94 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 94 UrhG

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:

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Literatur im Internet zu § 94 UrhG

Querverweise

Auf § 94 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Laufbilder
          § 95 (Laufbilder)
     
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Straf- und Bußgeldvorschriften
            § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
        Zwangsvollstreckung
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
            § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 128 (Schutz des Filmherstellers)
        Übergangsbestimmungen
          § 137e (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG)
          § 137f (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG)
Redaktionelle Querverweise zu § 94 UrhG:
    UrhG
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts
          §§ 44a ff (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) (zu § 94 IV)
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