Urheberrechtsgesetz

   Teil 3 - Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95)   
   Abschnitt 2 - Laufbilder (§ 95)   
§ 95
Laufbilder

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 95 UrhG

45 Entscheidungen zu § 95 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 95 UrhG

Querverweise

Auf § 95 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Straf- und Bußgeldvorschriften
            § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
        Zwangsvollstreckung
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
            § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 128 (Schutz des Filmherstellers)
        Übergangsbestimmungen
          § 137f (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG)

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