Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 1 - Ergänzende Schutzbestimmungen (§§ 95a - 96) |
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.
Hinweis der Redaktion:Absatz 1 ist am 13.9.2003, Absatz 2 am 1.9.2004 in Kraft getreten (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft).
Literatur im Internet zu § 95d UrhG
- § 95d UrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- UrhG
- Urheberrecht
- Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- § 69a (Gegenstand des Schutzes)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 111a (Bußgeldvorschriften)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137j (Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG)
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