Urheberrechtsgesetz

   Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)   
   Abschnitt 1 - Ergänzende Schutzbestimmungen (§§ 95a - 96)   

§ 96
Verwertungsverbot

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

Rechtsprechung zu § 96 UrhG

48 Entscheidungen zu § 96 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 96 UrhG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 96 UrhG:
    UrhG
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Verwertungsrechte
            § 16 (Vervielfältigungsrecht)
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