Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c) |
| Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105) |
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Rechtsprechung zu § 97 UrhG
1.392 Entscheidungen zu § 97 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06
Resellervertrag
- BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06
Tripp-Trapp-Stuhl
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Produkthersteller und ...
- OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
- BGH, 31.05.2012 - I ZR 106/10
Ferienluxuswohnung
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 18.03.2009 - 4 O 85/08
- OLG Hamm, 22.09.2009 - 4 U 77/09
Rechtsmissbräuchlichkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung
- BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07
Cybersky
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04
Premiere gewinnt gegen Anbieter von Software zur Ermöglichung kostenlosen ...
- LG Hamburg, 13.06.2006 - 312 O 136/05
Die Klägerin verfolgt vorliegend gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch ...
- LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04
Gesetzesmaterialien zu § 97 UrhG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
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Literatur im Internet zu § 97 UrhG
- Reichweite und Rechtskraft von urheberrechtlichen Unterlassungsurteilen von RA Dr. Ralph Oliver Graef (Aufsatz)
Zugleich eine Besprechung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2003 308 O 324/01 - Die Päpstin
- Filesharing: Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten
von Wiss. Ang. RA Ralf Dietrich, Tübingen (Aufsatz, PDF-Format)
in: Jürgen Taeger / Andreas Wiebe (Hrsg.), Aktuelle Rechtsfragen von IT und Internet, 2006 - § 97 UrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lizenzanalogie - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 253 (Immaterieller Schaden) (zu § 97 II)