Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Deutschland

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

Gesetz vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1294)

Außer Kraft getreten aufgrund Gesetzes vom 24.05.2016 (BGBl. I S. 1190) m.W.v. 01.06.2016
Außer Kraft

Erster Abschnitt

§ 1 Erlaubnispflicht

§ 2 Erteilung der Erlaubnis

§ 3 Versagung der Erlaubnis

§ 4 Widerruf der Erlaubnis

§ 5 Bekanntmachung

Zweiter Abschnitt

§ 6 Wahrnehmungszwang

§ 7 Verteilung der Einnahmen

§ 8 Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen

§ 9 Rechnungslegung und Prüfung

§ 10 Auskunftspflicht

§ 11 Abschlußzwang

§ 12 Gesamtverträge

§ 13 Tarife

§ 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz

§ 13b Pflichten des Veranstalters

§ 13c Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung

§ 13d Vergriffene Werke

§ 13e Register vergriffener Werke

§ 14 Schiedsstelle

§ 14a Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

§ 14b Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag

§ 14c Streitfälle über Gesamtverträge

§ 14d Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung

§ 14e Aussetzung

§ 15 Verfahren vor der Schiedsstelle

§ 16 Gerichtliche Geltendmachung

§ 17 Ausschließlicher Gerichtsstand

Dritter Abschnitt

§ 17a Freiwillige Schlichtung

§ 18 Aufsichtsbehörde

§ 19 Inhalt der Aufsicht

§ 20 Unterrichtungspflicht

Vierter Abschnitt

§ 21 Zwangsgeld

§ 22 (weggefallen)

§ 23 Bestehende Verwertungsgesellschaften

§ 24 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 25 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

§ 26 Aufgehobene Vorschriften

§ 26a Anhängige Verfahren

§ 27 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

§ 28 Inkrafttreten

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