Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Erster Abschnitt - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§§ 1 - 5)   
§ 1
Erlaubnispflicht

(1) Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in eigenem oder fremdem Namen erfolgt.

(2) Absatz 1 ist auf die gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden.

(3) Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.

(4) Übt eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so ist sie Verwertungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes. Übt eine einzelne natürliche Person die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so sind auf sie die in diesem Gesetz für Verwertungsgesellschaften getroffenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 1 UrhWG

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Literatur im Internet zu § 1 UrhWG

Querverweise

Auf § 1 UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhWG
      Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
        § 19 (Inhalt der Aufsicht)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 23 (Bestehende Verwertungsgesellschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 UrhWG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 9 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu §§ 1 ff)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Verwertungsrechte
            § 20b I 1, II 2 (Kabelweitersendung) (zu §§ 1 ff)
          Sonstige Rechte des Urhebers
            § 26 VI (Folgerecht) (zu §§ 1 ff)
            § 27 I 3, III (Vergütung für Vermietung und Verleihen) (zu §§ 1 ff)
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 42a I 1 (Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern) (zu §§ 1 ff)
        Schranken des Urheberrechts
          § 45a II 2 (Behinderte Menschen) (zu §§ 1 ff)
          § 49 I 3 (Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare) (zu §§ 1 ff)
          § 52a IV 2 (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) (zu §§ 1 ff)
          § 52b S. 4 (Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven) (zu §§ 1 ff)
          § 53a II 2 (Kopienversand auf Bestellung) (zu §§ 1 ff)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 78 III 2 (Öffentliche Wiedergabe) (zu §§ 1 ff)
        Schutz des Sendeunternehmens
          § 87 V 2 (Sendeunternehmen) (zu §§ 1 ff)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137l V 3 (Übergangsregelung für neue Nutzungsarten) (zu §§ 1 ff)

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