Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17)   

§ 12
Gesamtverträge

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, daß der Verwertungsgesellschaft der Abschluß eines Gesamtvertrages nicht zuzumuten ist, insbesondere weil die Vereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.

Rechtsprechung zu § 12 UrhWG

30 Entscheidungen zu § 12 UrhWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 12 UrhWG

Querverweise

Auf § 12 UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhWG
      Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
        § 16 (Gerichtliche Geltendmachung)
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