Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17) |
(1) 1Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife aufzustellen über die Vergütung, die sie auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert. 2Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.
(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Tarife und jede Tarifänderung unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) 1Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. 2Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben. 3Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorganges angemessen Rücksicht zu nehmen. 4Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht nehmen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 |
und Unterstützungs-
einrichtungen § 9Rechnungslegung und Prüfung § 10Auskunftspflicht § 11Abschlußzwang § 12Gesamtverträge § 13Tarife § 13aTarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz § 13bPflichten des Veranstalters § 13cVermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung § 13dVergriffene Werke § 13eRegister vergriffener Werke § 14Schiedsstelle § 14aEinigungsvorschlag der Schiedsstelle § 14bBeschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag § 14cStreitfälle über Gesamtverträge § 14dStreitfälle über Rechte der Kabelweitersendung § 14eAussetzung § 15Verfahren vor der Schiedsstelle § 16Gerichtliche Geltendmachung § 17Ausschließlicher Gerichtsstand
Rechtsprechung zu § 13 UrhWG
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