Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 13
Tarife

(1) 1Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife aufzustellen über die Vergütung, die sie auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert. 2Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.

(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Tarife und jede Tarifänderung unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) 1Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. 2Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben. 3Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorganges angemessen Rücksicht zu nehmen. 4Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht nehmen.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (BGBl. I S. 2513), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft26.10.2007BGBl. I S. 2513

Rechtsprechung zu § 13 UrhWG

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Querverweise

Auf § 13 UrhWG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) 
      Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
        § 13a (Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz)
        § 14b (Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag)
Was ist das?

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