Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17) |
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger, für Wiedergaben von Funksendungen eines Werkes und für Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden.
(3) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe von Funksendungen Auskünfte der Sendeunternehmen erforderlich sind, die die Funksendungen veranstaltet haben, sind diese Sendeunternehmen verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte gegen Erstattung der Unkosten zu erteilen.
Rechtsprechung zu § 13b UrhWG
29 Entscheidungen zu § 13b UrhWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 04.09.2000 - 1 BvR 142/96
Privilegierung der GEMA im Zivilverfahren unbedenklich
- BGH, 31.01.1991 - I ZR 101/89
"Gesetzliche Vermutung II"; Umfang der gesetzlichen Vermutung der ...
- OLG Düsseldorf, 30.07.1987 - 20 U 4/87
UrhG § 27; WahrnehmG § 13 b Abs. 2 S. 1
- BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
"Gesetzliche Vermutung"; Umfang der gesetzlichen Vermutung der ...
- OLG Oldenburg, 18.06.1987 - 1 U 19/87
Verwertungsgesellschaft, Vermutung, gesetzliche
- LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
Mit der GEMA auf Partytour - Pflicht zur Abführung von GEMA-Gebühren
- OLG München, 21.01.2010 - 29 U 3700/09
(Urheberrecht: Schadensersatzanspruch einer Verwertungsgesellschaft bei ...
- LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 12 O 235/09
GEMA-Pflichtigkeit eines Straßenfestes
- OLG Hamm, 07.09.2010 - 4 U 37/10
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Querverweise
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Inhalt des Urheberrechts
- Verwertungsrechte
- § 20 (Senderecht) (zu § 13b III)