Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17)   

§ 14b
Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag

(1) Ist bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit eines Tarifs (§ 13) bestritten und ist der Sachverhalt auch im übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschränken.

(2) Sind bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines Tarifs nicht im Streit, so kann die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag absehen.

Rechtsprechung zu § 14b UrhWG

4 Entscheidungen zu § 14b UrhWG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 14b UrhWG

Querverweise

Auf § 14b UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhWG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 26a (Anhängige Verfahren)
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