Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17) |
(1) Ist bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit eines Tarifs (§ 13) bestritten und ist der Sachverhalt auch im übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschränken.
(2) Sind bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines Tarifs nicht im Streit, so kann die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag absehen.
und Unterstützungs-
einrichtungen § 9Rechnungslegung und Prüfung § 10Auskunftspflicht § 11Abschlußzwang § 12Gesamtverträge § 13Tarife § 13aTarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz § 13bPflichten des Veranstalters § 13cVermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung § 13dVergriffene Werke § 13eRegister vergriffener Werke § 14Schiedsstelle § 14aEinigungsvorschlag der Schiedsstelle § 14bBeschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag § 14cStreitfälle über Gesamtverträge § 14dStreitfälle über Rechte der Kabelweitersendung § 14eAussetzung § 15Verfahren vor der Schiedsstelle § 16Gerichtliche Geltendmachung § 17Ausschließlicher Gerichtsstand
Rechtsprechung zu § 14b UrhWG
5 Entscheidungen zu § 14b UrhWG in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 26.07.2007 - 17 O 554/05
- AG München, 02.04.2008 - 161 C 29446/04
Kostenentscheidung der Schiedsstelle beim DPMA: Anfechtungsfrist; Überprüfung der ...
- LG Flensburg, 10.10.2014 - 8 O 117/12
Urheberrechtsschutz: Zahlungsanspruch einer Verwertungsgesellschaft gegen eine ...
- BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96
BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche ...
- OLG Zweibrücken, 15.11.1996 - 2 U 14/96
Vergütungspflicht für Faxgeräte
Querverweise
Auf § 14b UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 26a (Anhängige Verfahren)