Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ UrhWG (https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UrhWG
__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 14e
Aussetzung

1Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag gemacht hat. 2Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (BGBl. I S. 2513), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft26.10.2007BGBl. I S. 2513

Querverweise

Auf § 14e UrhWG verweisen folgende Vorschriften:

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