Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17)   
§ 14e
Aussetzung

Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag gemacht hat. Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.

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Literatur im Internet zu § 14e UrhWG

Querverweise

Auf § 14e UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhWG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 26a (Anhängige Verfahren)

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