Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft (§§ 6 - 17) |
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 105 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen.
Rechtsprechung zu § 17 UrhWG
3 Entscheidungen zu § 17 UrhWG in unserer Datenbank:
- AG Mannheim, 21.05.2008 - 9 C 142/08
Zuständigkeitsbestimmung: negative Feststellungsklage eines Verletzers gegen eine ...
- BGH, 14.05.1969 - I ZR 24/68
Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen
- LG Köln, 02.08.2006 - 28 O 3/06
Auch für die negative Feststellungsklage gilt der fliegende Gerichtsstand
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 32 (Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung)
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