Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
| Erster Abschnitt - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§§ 1 - 5) |
Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
| 1. | die Satzung der Verwertungsgesellschaft, | |
| 2. | Angaben über Namen, Anschrift und Staatsangehörigkeit der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen, | |
| 3. | eine Erklärung über die Zahl der Personen, welche die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche beauftragt haben, sowie über Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Ansprüche. |
Rechtsprechung zu § 2 UrhWG
4 Entscheidungen zu § 2 UrhWG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 28.09.2007 - 6 W 150/07
Rechtsverfolgung einer ausländische Verwertungsgesellschaft in Deutschland nur ...
- VGH Bayern, 02.05.2012 - 5 BV 11.1724
Informationszugangsrecht zum Deutschen Patent- und Markenamt
- OLG Zweibrücken, 15.11.1996 - 2 U 14/96
Vergütungspflicht für Faxgeräte
- LG Stuttgart, 21.06.2001 - 17 O 519/00
Vergütungspflicht für CD-Brenner
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