Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Erster Abschnitt - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§§ 1 - 5)   

§ 2
Erteilung der Erlaubnis

Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Satzung der Verwertungsgesellschaft,
2. Angaben über Namen, Anschrift und Staatsangehörigkeit der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen,
3. eine Erklärung über die Zahl der Personen, welche die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche beauftragt haben, sowie über Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Ansprüche.

Rechtsprechung zu § 2 UrhWG

4 Entscheidungen zu § 2 UrhWG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf
27.09.2012
Fachkraft Marketing/Markenrecht
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
Frankfurt am Main
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Urheberrecht, Medienrecht

Literatur im Internet zu § 2 UrhWG

Querverweise

Auf § 2 UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhWG
      Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
        § 18 (Aufsichtsbehörde)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht