Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 21 - 28)   
§ 26
Aufgehobene Vorschriften

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:

1. das Gesetz über Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 452);
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 15. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 100).

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Literatur im Internet zu § 26 UrhWG

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