Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
| Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 21 - 28) |
§ 27
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Für das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 gilt folgende Übergangsregelung:
(1) Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis zum 1. Januar 2010. Satz 1 gilt entsprechend für Tarife, die eine Verwertungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellt hat. Satz 1 gilt entsprechend auch für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet wurden.
(2) § 14 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 bei der Schiedsstelle bereits anhängig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Jahresfrist nach § 14a Abs. 2 mit dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes beginnt.
(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 bereits beim Landgericht anhängig sind, nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 27 UrhWG
4 Entscheidungen zu § 27 UrhWG in unserer Datenbank:
- OLG München, 01.09.2011 - 6 Sch 10/10
Urheberrechtswahrnehmung: Überprüfbarkeit gesamtvertraglich vereinbarter ...
- OLG München, 03.02.2009 - 31 AR 26/09
Zuständigkeitsbestimmung: erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG im Zusammenhang ...
- BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
"Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des ...
- BGH, 30.01.2008 - I ZR 131/05
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