Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2016 aufgehoben worden.
Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

   Erster Abschnitt - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§§ 1 - 5)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 4
Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1. einer der Versagungsgründe des § 3 Abs. 1 bei Erteilung der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nicht bekannt war oder nachträglich eingetreten ist und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist abgeholfen wird oder
2. die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.

(2) 1Der Widerruf der Erlaubnis ist zu begründen und der Verwertungsgesellschaft zuzustellen. 2Der Widerruf wird drei Monate, nachdem er unanfechtbar geworden ist, wirksam, wenn darin kein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.

Rechtsprechung zu § 4 UrhWG

2 Entscheidungen zu § 4 UrhWG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 4 UrhWG verweisen folgende Vorschriften:

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