Versicherungsaufsichtsgesetz

   V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a)   
§ 103
Veröffentlichungen

(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.

(2) Ebenso veröffentlicht sie fortlaufend ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze.

(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 können in einem elektronischen Informationsmedium erfolgen.

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Literatur im Internet zu § 103 VAG

Querverweise

Auf § 103 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 103a (Statistische Daten für die Krankenversicherung)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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