Versicherungsaufsichtsgesetz
| V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a) |
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht spätestens ab dem 1. Januar 1996 nicht tarifspezifische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische Daten für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1. § 103 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Krankenversicherung betreiben, sind verpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1 benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versicherungsbestände der Bundesanstalt jährlich mitzuteilen. In der in § 12c genannten Rechtsverordnung ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und Daten hierbei zu berücksichtigen sind.
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Querverweise
Auf § 103a VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 111a (Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
- Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
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