Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe (§§ 104a - 104i) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die
sind.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. | 1Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten oder die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören. 2Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals. 3Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. 4Eine horizontale Unternehmensgruppe ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass | ||
1. | sie gemeinsam aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder | ||
2. | sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten; | ||
2. | Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens angesehen; | ||
3. | Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, die eine Zulassung nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG besitzen; | ||
4. | Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist; | ||
5. | Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zählt; | ||
6. | Versicherungsunternehmen eines Drittstaates: Unternehmen nach § 105 Abs. 1; | ||
7. | Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates: Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs. 1; | ||
8. | gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27.06.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats | 27.06.2013 | |
01.01.2008 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes | 23.12.2007 | |
02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
§ 104aBegriffsbestimmungen
§ 104bEinbezogene Unternehmen
§ 104cInstrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
§ 104dKontrollverfahren
§ 104eGeschäfte unter Versicherungsaufsicht
§ 104fÜbermittlung von Daten
§ 104gErmächtigung-
sgrundlage § 104hMaßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104iRisiko-
konzentrationen auf Versicherungsgruppen-
ebene
Neu Gesamtansicht
sgrundlage § 104hMaßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104iRisiko-
konzentrationen auf Versicherungsgruppen-
ebene
Rechtsprechung zu § 104a VAG a.F.
2 Entscheidungen zu § 104a VAG a.F. in unserer Datenbank:
- FG München, 23.03.2011 - 4 K 1008/08
Keine Versicherungsteuerbefreiung für Kautionsrückversicherungen
- VG Frankfurt/Main, 26.03.2003 - 1 G 1157/03
Versicherungsaufsicht; Kontrollkompetenz
Querverweise
Auf § 104a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- 2. - Krankenversicherung
- § 13e (Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften)
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage
- § 53c (Kapitalausstattung)
- 1a. - Rechnungslegung, Prüfung
- § 55c (Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts)
- 1b. - Besondere Pflichten von Unternehmen
- 4. - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
- § 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)