Versicherungsaufsichtsgesetz

   Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe (§§ 104a - 104i)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 104a
Begriffsbestimmungen

(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die

1. beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens, Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,
2. Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,
3. Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft

sind.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten oder die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören. Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. Eine horizontale Unternehmensgruppe ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass
a) sie gemeinsam aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder
b) sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten;
2. Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens angesehen;
3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, die eine Zulassung nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG besitzen;
4. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist;
5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zählt;
6. Versicherungsunternehmen eines Drittstaates: Unternehmen nach § 105 Abs. 1;
7. Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates: Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs. 1. 
Hinweis der Redaktion zu Absatz 2 Nr. 1:

Die hier mit a) und b) bezeichneten Aufzählungspunkte sind in der amtlich verkündeten Fassung (Gesetz vom 21.12.04, BGBl. I S. 3610) mit 1. und 2. bezeichnet.

Literatur im Internet zu § 104a VAG

Querverweise

Auf § 104a VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
        § 7a (Qualifikation der Geschäftsleiter und Inhaber bedeutender Beteiligungen)
        § 8 (Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis)
        § 13e (Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften)
     
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Kapitalausstattung, Vermögensanlage
          § 53c (Kapitalausstattung)
        Rechnungslegung, Prüfung
          § 55c (Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts)
        Besondere Pflichten von Unternehmen
          § 64a (Geschäftsorganisation)
        Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
          § 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)
     
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 81 (Rechts- und Finanzaufsicht)
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
        § 87 (Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern)
     
      Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
        § 104b (Einbezogene Unternehmen)
        § 104c (Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung)
        § 104d (Kontrollverfahren)
        § 104e (Geschäfte unter Versicherungsaufsicht)
        § 104f (Übermittlung von Daten)
        § 104g (Ermächtigungsgrundlage)
        § 104i (Erstmalige Anwendung)
     
      Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören
        § 104k (Begriffsbestimmungen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
    Geldwäschegesetz (GwG)
      Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen
        § 9 (Interne Sicherungsmaßnahmen)
     
      Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung
        § 12 (Verbot der Informationsweitergabe)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Allgemeine Vorschriften
        Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
          § 1 (Begriffsbestimmungen)
     
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        Eigenmittel und Liquidität
          § 10b (Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten)

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