Versicherungsaufsichtsgesetz

   Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe (§§ 104a - 104i)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 104g
Ermächtigungsgrundlage

(1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß § 53c Abs. 2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität berechnet.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG durch Rechtsverordnung die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen näher zu bestimmen sowie der Aufsichtsbehörde insbesondere die in Anhang I Nr. 1 und 2 der Richtlinie genannten Befugnisse ganz oder teilweise zu übertragen und das jeweilige Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Diese erlässt die Verordnung nach Anhörung des Versicherungsbeirates im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

Literatur im Internet zu § 104g VAG

Querverweise

Auf § 104g VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Kapitalausstattung, Vermögensanlage
          § 53c (Kapitalausstattung)
        Rechnungslegung, Prüfung
          § 57 (Umfang der Prüfung)
     
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
     
      Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
        § 104b (Einbezogene Unternehmen)
        § 104c (Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung)
        § 104h (Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität)
        § 104i (Erstmalige Anwendung)
     
      Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören
        § 104n (Ermittlung eines Finanzkonglomerats)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 118 (Gesonderte Verordnungen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
        § 123c (Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate
        § 51a (Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte)

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