Versicherungsaufsichtsgesetz
| Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe (§§ 104a - 104i) |
(1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß § 53c Abs. 2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität berechnet.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG durch Rechtsverordnung die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen näher zu bestimmen sowie der Aufsichtsbehörde insbesondere die in Anhang I Nr. 1 und 2 der Richtlinie genannten Befugnisse ganz oder teilweise zu übertragen und das jeweilige Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Diese erlässt die Verordnung nach Anhörung des Versicherungsbeirates im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
Literatur im Internet zu § 104g VAG
Querverweise
- VAG
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Kapitalausstattung, Vermögensanlage
- § 53c (Kapitalausstattung)
- Rechnungslegung, Prüfung
- § 57 (Umfang der Prüfung)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
- Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören
- § 104n (Ermittlung eines Finanzkonglomerats)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 118 (Gesonderte Verordnungen)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate
- § 51a (Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte)
Rechtsberatung
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