Versicherungsaufsichtsgesetz

   Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe (§§ 104a - 104i)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 104h
Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität

Ergibt sich als Ergebnis der Berechnung nach § 104g oder aus der Berichterstattung gemäß § 104e Abs. 3, dass die bereinigte Solvabilität eines Versicherungsunternehmens unzureichend ist oder zu werden droht, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 auf der Ebene des betreffenden Versicherungsunternehmens.

Literatur im Internet zu § 104h VAG

Querverweise

Auf § 104h VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Einleitende Vorschriften
        § 1b (Versicherungs-Holdinggesellschaften)
     
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
        § 89b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde)
     
      Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
        § 104b (Einbezogene Unternehmen)
        § 104c (Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung)
        § 104i (Erstmalige Anwendung)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)

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