Versicherungsaufsichtsgesetz
| Vc. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören (§§ 104k - 104w) |
(1) Die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde dies dem konglomeratsangehörigen Erstversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 51b Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 104k Nr. 4 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen Anteile nach § 104n Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach § 104n Abs. 3 Nr. 2 absinken
| 1. | in dem Fall des § 104n Abs. 2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert, | |
| 2. | in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert, | |
| 3. | in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. |
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 104n Abs. 5 während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 104o VAG
Querverweise
- VAG
- Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören
- § 104l (Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten)
- Übergangsvorschriften
- § 123c (Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate
- § 51b (Feststellung eines Finanzkonglomerats)
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