Versicherungsaufsichtsgesetz
| VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 105 - 111) |
| 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 105 - 110) |
(1) (weggefallen)
(2) Die Unternehmen haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten. Die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung sind entsprechend anzuwenden. Für die Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. §§ 55 und 55a gelten mit der Maßgabe, daß
| 1. | auch Jahresabschluß und Lagebericht der Hauptniederlassung in deutscher Sprache jedem Versicherten auf Verlangen übersandt werden, | |
| 2. | zum internen Bericht der im Sitzland des Unternehmens veröffentlichte Jahresabschluß und Lagebericht in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher Sprache sowie auch der der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der Sprache des Sitzlandes gehören. |
(3) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben muß. Dieser hat die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt. Er gilt als ermächtigt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(4) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicherheiten gestellt werden müssen, kann sich die Bundesanstalt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehalten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten zu verfügen.
Rechtsprechung zu § 106 VAG
10 Entscheidungen zu § 106 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 01.10.1998 - 8 W 350/97
Gesamtprokura eines Prokuristen und Hauptbevollmächtigten einer deutschen ...
- BFH, 26.02.1964 - II 289/59 U
- BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R
Vorstandsmitglieder einer irischen private limited company - Versicherungspflicht ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2006 - L 5 KR 156/04
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2006 - L 5 KR 156/04
- VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
- BFH, 09.11.1999 - II R 107/97
Ausländische Versicherungsgesellschaft; inländisches BV
- OLG Hamm, 23.11.2009 - 18 U 48/09
Begriff der Leichtfertigkeit i.S. von Art. 29 CMR
- BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
Fortzahlung von Überschüssen aus einer Lebensversicherung; Ansprüche deutscher ...
- OLG Köln, 18.02.1999 - 14 U 24/98
- AG München, 31.03.1999 - 263 C 335/99
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Querverweise
- VAG
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
- § 118f (Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten)
- Rückversicherungsaufsicht
- § 121i (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)
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