Versicherungsaufsichtsgesetz

   VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 105 - 111)   
   1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 105 - 110)   
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Kumul von Vertriebswegen

Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, denen der Geschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden ist, dürfen die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen.

Literatur im Internet zu § 107 VAG

Querverweise

Auf § 107 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 105 (Erlaubnisvorbehalt)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
          § 118f (Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten)

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