Versicherungsaufsichtsgesetz
| IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a) |
| 1. - Lebensversicherung (§§ 11 - 11e) |
§ 10a
Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung
(1) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge auf Abschluss rechtlich selbständiger Versicherungsverträge enthalten, dass die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selbständigkeit der beantragten Verträge einschließlich der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen.
(2) Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, haben die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der Anlage D zu informieren.
(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu veröffentlichen, aus denen die Berücksichtigung des Geschlechts als Faktor der Risikobewertung abgeleitet wird; diese Daten sind regelmäßig zu aktualisieren. Bei Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung.
(3) Vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags ist von dem Interessenten der Empfang eines amtlichen Informationsblattes der Bundesanstalt zu bestätigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt.
Rechtsprechung zu § 10a VAG
- 33 Entscheidungen zu § 10a VAG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 10a VAG
Querverweise
- VAG
- Ausübung der Geschäftstätigkeit
- Krankenversicherung
- § 13d (Anzeigepflichten)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 85a (Information über Geschäftstätigkeit im Ausland)
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 157 (Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen)
- Versicherungsvertragsgesetz (0VVG311207)
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 5a
- Telemediengesetz (TMG)
- Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
- § 5 (Allgemeine Informationspflichten)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Information des Versicherungsnehmers)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Zugangsfreiheit und Informationspflichten
- § 6 (Allgemeine Informationspflichten)
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