Versicherungsaufsichtsgesetz
| VIa. - Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung (§§ 111a - 111f) |
(1) Die bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer dürfen eine Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn die Vereinigung im Namen der Einzelversicherer für den Fall der Zwangsvollstreckung in deren im Inland belegene Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte daraus herzuleiten, daß die Zwangsvollstreckung auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der Titel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muß bis zur vollständigen Abwicklung der im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträge unwiderruflich sein.
(2) Ansprüche aus dem im Inland über eine Niederlassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer können nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten gerichtlich geltend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1 erzielter Titel wirkt für und gegen die an dem Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. § 727 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Aus einem gegen den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel kann in die von ihm verwalteten, im Inland belegenen Vermögenswerte aller in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer vollstreckt werden.
Literatur im Internet zu § 110b VAG
Querverweise
- VAG
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Herkunftslandprinzip)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Herkunftslandprinzip)
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Europäisches Internationales Versicherungsvertragsrecht
- § 14 (Prozeßstandschaft bei Versicherermehrzahl)
Rechtsberatung
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