Versicherungsaufsichtsgesetz
| VIa. - Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung (§§ 111a - 111f) |
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörden derjenigen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen eine Niederlassung unterhält oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, ersuchen, hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen Vermögenswerte Verfügungsbeschränkungen anzuordnen, die den Maßnahmen gemäß § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 entsprechen.
(2) Beabsichtigt die Bundesanstalt in Wahrnehmung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen einer Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen vorzunehmen, so unterrichtet sie hiervon die Aufsichtsbehörde des anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats. Das gleiche gilt, wenn sie Anordnungen in bezug auf eine nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübte Geschäftstätigkeit erläßt.
(2a) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei der Ausübung der Aufsicht, so trifft die Bundesanstalt die zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 81, 83 und 84 und unterrichtet davon die ersuchende Behörde.
(3) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats in einem Verfahren nach dessen Vorschriften über die Versicherungsaufsicht einem dort tätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ein Schriftstück übermitteln, ist die unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den für den Postverkehr mit diesem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat geltenden Vorschriften zulässig. Zum Nachweis der Zustellung genügt die Versendung des Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein". Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, wird die Zustellung durch die Bundesanstalt bewirkt.
(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden aller Mitglied- oder Vertragsstaaten vom Widerruf der Erlaubnis nach § 87. Ferner setzt sie sich mit den Aufsichtsbehörden derjenigen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, wegen der nach § 87 Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen ins Benehmen.
Literatur im Internet zu § 111c VAG
Querverweise
- VAG
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- Übergangsvorschriften
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Herkunftslandprinzip)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Herkunftslandprinzip)
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