Versicherungsaufsichtsgesetz

   VIa. - Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung (§§ 111a - 111f)   
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Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten

(1) Soll einem Antrag gemäß § 106b Abs. 5 stattgegeben werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen zugelassen oder ein Zulassungsverfahren anhängig ist.

(2) Die Bundesanstalt überwacht die Kapitalausstattung für den gesamten Umfang der Geschäftstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, die dem Antrag zugestimmt haben, wenn dies in dem Antrag vorgesehen ist.

(3) Überwacht die Bundesanstalt die Kapitalausstattung, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten von den nach § 81b Abs. 2 Satz 2 getroffenen Maßnahmen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.

Literatur im Internet zu § 111e VAG

Querverweise

Auf § 111e VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121i (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)

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