Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137)   
   Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123)   
   Unterabschnitt 3 - Interne Modelle (§§ 111 - 121)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 115
Verwendungstest

(1) Das interne Modell muss in erheblichem Maße zur Unternehmenssteuerung verwendet werden und in der Geschäftsorganisation eine wichtige Rolle spielen, insbesondere

1. im Risikomanagementsystem gemäß § 26 und in den Entscheidungsprozessen sowie
2. in der Beurteilung des ökonomischen Kapitals und Solvabilitätskapitals sowie in den Allokationsprozessen, einschließlich der Beurteilung gemäß § 27.

(2) Die Häufigkeit der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung unter Verwendung des internen Modells muss mit der Häufigkeit konsistent sein, mit der das interne Modell für die nach Absatz 1 genannten Zwecke genutzt wird.

(3) Das Versicherungsunternehmen trifft die Beweislast dafür, dass die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

Rechtsprechung zu § 115 VAG

3 Entscheidungen zu § 115 VAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 115 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Finanzielle Ausstattung
          Solvabilitätsanforderungen
            Interne Modelle
              § 111 (Verwendung interner Modelle)
              § 112 (Interne Modelle in Form von Partialmodellen)
              § 113 (Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter)
              § 114 (Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell)
              § 116 (Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen)
              § 121 (Dokumentationsstandards)
        Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
          Kleine Versicherungsunternehmen
            § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
            § 234f (Allgemeines)
     
      Gruppen
        Finanzlage
          Solvabilität der Gruppe
            § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)
Was ist das?

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