Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123) |
Unterabschnitt 3 - Interne Modelle (§§ 111 - 121) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) Das interne Modell muss in erheblichem Maße zur Unternehmenssteuerung verwendet werden und in der Geschäftsorganisation eine wichtige Rolle spielen, insbesondere
1. | im Risikomanagementsystem gemäß § 26 und in den Entscheidungsprozessen sowie | |
2. | in der Beurteilung des ökonomischen Kapitals und Solvabilitätskapitals sowie in den Allokationsprozessen, einschließlich der Beurteilung gemäß § 27. |
(2) Die Häufigkeit der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung unter Verwendung des internen Modells muss mit der Häufigkeit konsistent sein, mit der das interne Modell für die nach Absatz 1 genannten Zwecke genutzt wird.
(3) Das Versicherungsunternehmen trifft die Beweislast dafür, dass die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
Rechtsprechung zu § 115 VAG
3 Entscheidungen zu § 115 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 08.12.2021 - 4 U 90/21
Wirksamkeit der Beitragsanpassung einer privaten Krankenversicherung; ...
- AG Erding, 20.01.2016 - 2 C 2192/15
- OLG Köln, 28.01.2020 - 9 U 138/19
Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherung AXA für unwirksam erklärt
Querverweise
Auf § 115 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsanforderungen
- Interne Modelle
- § 111 (Verwendung interner Modelle)
§ 112 (Interne Modelle in Form von Partialmodellen)
§ 113 (Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter)
§ 114 (Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell)
§ 116 (Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen)
§ 121 (Dokumentationsstandards)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Gruppen
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)