Versicherungsaufsichtsgesetz
| VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 112 - 118f) |
| 1. - Pensionsfonds (§§ 112 - 118) |
§ 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 55a, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage gesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds zu erlassen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Rechtsprechung zu § 118 VAG
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Frankfurt
26.05.2012
26.05.2012
München, Frankfurt, Wien, Berlin
26.05.2012
26.05.2012
Hannover
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 118 VAG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen