Versicherungsaufsichtsgesetz

   VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 112 - 118f)   
   1. - Pensionsfonds (§§ 112 - 118)   
§ 118
Gesonderte Verordnungen

§ 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 55a, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage gesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds zu erlassen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Rechtsprechung zu § 118 VAG

Literatur im Internet zu § 118 VAG

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