Versicherungsaufsichtsgesetz

   VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 112 - 118f)   
   1. - Pensionsfonds (§§ 112 - 118)   
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Gesonderte Verordnungen

§ 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 55a, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage gesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds zu erlassen.

Literatur im Internet zu § 118 VAG

Querverweise

Auf § 118 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)

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